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   VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686   

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VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686 (https://dejure.org/2015,16460)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686 (https://dejure.org/2015,16460)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - Au 4 K 14.1686 (https://dejure.org/2015,16460)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine freistehende beleuchtete City-Star-Werbeanlage zur Ankündigung von Fremdwerbung

  • rewis.io

    Anspruch auf Baugenehmigung für eine beleuchtete City-Star-Werbeanlage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    Dabei geht in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand (vgl. bereits BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 33).

    Auch ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in seine Umgebung nicht ein, wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene, Bebauung fehlen lässt (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 46).

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    Die für ein Mischgebiet erforderliche Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitiger Verträglichkeit (BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - BVerwGE 79, 309 - juris Rn. 18) liegen hier schon deswegen nicht vor, weil für ein Mischgebiet nach der Konzeption des § 6 BauNVO eine Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe charakteristisch ist.
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    An einem Einfügen i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB fehlt es, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, es sei denn, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, mit anderen Worten, wenn trotz der Überschreitung des Rahmens die gegebene Situation nicht verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 14 ZB 11.1256 - juris Rn. 7; BVerwG vom 15.12.1994 - 4 C 13/93 - NVwZ 1995, 698 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 1.91

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Sportanlagen im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    Da folglich die für die Annahme eines "faktischen" Baugebiets nötige Eindeutigkeit der Zuordnung eines der in der BauNVO geregelten Baugebietstyps (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.1991 - 4 B 1/91 - NVwZ 1991, 982 - juris Rn. 8) nicht gegeben ist, beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB.
  • VGH Bayern, 17.07.2013 - 14 ZB 12.1153

    Nachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch; Kerngebiet; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    Zudem handelt es sich bei Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO lediglich um eine Verfahrensvorschrift, aus der eine Rechtsverletzung nicht abgeleitet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 15 ZB 10.445

    Werbeanlage; faktische Baugrenzen; störende Häufung; Sicherheit und Leichtigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    Damit liegt die Werbeanlage nicht nur außerhalb des bestehenden Rahmens, sondern würde auch den bisherigen Zustand negativ in Bewegung bringen, in dem sie die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört bzw. belastet (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 24.02.2003 - 2 CS 02.2730
    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256

    Keine ernstlichen Zweifel

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    An einem Einfügen i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB fehlt es, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, es sei denn, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, mit anderen Worten, wenn trotz der Überschreitung des Rahmens die gegebene Situation nicht verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 14 ZB 11.1256 - juris Rn. 7; BVerwG vom 15.12.1994 - 4 C 13/93 - NVwZ 1995, 698 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 30.06.2011 - 2 CS 11.824

    Beschwerde; Zulässigkeit; bestimmter Antrag; Baugenehmigung; Prüfungsumfang;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (BayVGH, B.v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.01.2006 - 14 ZB 05.2351
    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686
    Jedenfalls käme der Werbeanlage in Bezug auf die Wohnnutzung in der unmittelbaren Nähe eine negative Vorbildwirkung zu (vgl. dazu BayVGH, B.v. 24.1.2005 - 14 ZB 05.2351 - juris Rn. 5).
  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00224

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

    Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00218

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

    Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG München, 19.10.2016 - M 9 K 16.2007

    Genehmigungsfähigkeit einer Werbeanlage

    Die Verkehrssituation für die Fußgänger selbst als auch für in den Ortsteil ein- und aus ihm ausfahrende Kraftfahrzeuge stellt sich für den geplanten Standort der Werbeanlage als schwierig und komplex dar; sie erfordert eine erhöhte Konzentration von allen Verkehrsteilnehmern (vgl. zu den Argumenten "Kurvenbereich" und "querende Fußgänger" auch VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris und VG Regensburg, U. v. 12.12.2013 - RO 2 K 13.1669 - juris).
  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1070

    Widerspruchsverfahren bei tierschutzrechtlichen Anordnungen

    Die Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2015 (Az. RN 4 K 14.1685 und RN 4 K 14.1686) werden abgeändert und die Klagen abgewiesen.
  • VG Augsburg, 16.12.2015 - Au 4 K 15.869

    Verkehrsgefährdung durch Werbeanlage an Unfallhäufungsstelle

    In Anwendung dieser Grundsätze, der auch die Kammer namentlich in jüngerer Zeit in Bezug auf die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Werbeanlagen gefolgt ist (VG Augsburg, U.v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 bzw. Au 4 K 15.168 - juris Rn. 34 bzw. Rn. 26; U.v. 12.8.2015 - Au 4 K 15.298 - juris Rn. 20), liegt eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO durch die streitgegenständliche Werbeanlage vor.
  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00081

    Baugenehmigung, Werbeanlage, Bannerwerbung, Sicherheitsgefährdung,

    Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris Rn. 34; BayVGH, B. v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m. w. N.).
  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00086

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

    Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

    Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 12.08.2015 - Au 4 K 15.298

    Baugenehmigung für zweiseitige beleuchtete Werbeanlage

    In Anwendung dieser Grundsätze, der auch die Kammer namentlich in jüngerer Zeit in Bezug auf die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Werbeanlagen gefolgt ist (VG Augsburg, Urteile vom 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 bzw. Au 4 K 15.168 - juris Rn. 34 bzw. Rn. 26), liegt eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO durch die streitgegenständliche Werbeanlage vor.
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